Abgeholzt – und jetzt?

Gefällter Baum

Mitten in Schondorf wurde plötzlich ein Hektar Wald gerodet. Aufmerksam wurde ich auf den Vorgang durch meine Blogger-Kollegin Renate Blaes. Sie hat die Umstände in einem Beitrag hier ausführlich und kenntnisreich beschrieben.
Wer sich dafür interessiert, was in unserem Ort vorgeht, sollte den Text unbedingt lesen.
Der Wald ist weg, aber wie geht es nun weiter?

Bäume fällen – Darf man das?

Es geht bei dem Fall um das Grundstück nördlich des Kapellenberges, zwischen Pfitznerstraße und Seeberg. Ich kannte das immer als „Augsburger Wald“ und war der Meinung, das Gelände gehöre der Stadt Augsburg. Die hat es aber anscheinend vor einiger Zeit verkauft. Der oder die neuen Besitzer haben nun den alten Baumbestand komplett abgeholzt. Die Gemeinde konnte gerade noch verhindern, dass auch noch die Wurzelstöcke ausgefräst wurden.
Die Empörung über diesen rücksichtslosen Kahlschlag ist im Ort und in den sozialen Netzen groß. Darf der Besitzer denn so etwas machen? Gibt es nicht eine Baumschutzverordnung und drohen da nicht saftige Strafen?

Die Baumschutzverordnung

Das Waldstück ist nicht als Siedlungsfläche eingetragen.

Erst einmal zur Baumschutzverordnung. Die Gemeinde Schondorf hat eine solche Verordnung (BaumSchVO). Diese legt fest, dass Bäume ab einem Umfang von 80 cm nicht ohne Erlaubnis gefällt werden dürfen. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Deutsche Mark (steht tatsächlich noch so in der Schondorfer BaumSchVO).
Allerdings gilt diese Baumschutzverordnung für den Innenbereich, das fragliche Grundstück ist aber als Wald, also Außenbereich, ausgewiesen. Hier ist der Besitzer meines Wissens nicht durch die Verordnung gebunden. Das ist im Prinzip einleuchtend, ein Waldbesitzer wird nicht jedesmal bei der Gemeinde anfragen, bevor er einen Baum fällt.

Das Waldgesetz für Bayern

Darf der Waldbesitzer also machen was er will? Nein, auch das ist gesetzlich geregelt (wir sind schließlich in Deutschland), in diesem Fall durch das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG).
Danach muss der Wald pfleglich bewirtschaftet werden, aber das lässt dem Besitzer weitreichende Freiheiten. Selbst eine komplette Rodung ist möglich, solange es nicht auf eine andere Bodennutzung hinausläuft. Der Wald muss also Wald bleiben.
Überwacht wird das vom Landratsamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). In einem Bericht der Augsburger Allgemeinen wird der Leiter des AELF zitiert, dass nach drei Jahren auf dem Gelände wieder Wald stehen müsse. „Komme der Eigentümer dem nicht nach, werde er angeschrieben.“ Dem Waldfrevler schlottern sicher schon die Knie bei so massiven Konsequenzen.

Kein Biotop mehr

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Rodung ist für ein so kleines Waldstück wie hier nur dann vorgeschrieben, wenn es zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop liegt (Art. 39a Abs. 3).
Dieses Hindernis hat der Grundstücksbesitzer schon im Vorfeld aus dem Weg geräumt. Laut dem oben erwähnten Bericht der Augsburger Allgemeinen hat der Eigentümer vor einigen Wochen im Rathaus ein Schreiben der Naturschutzbehörde vorgelegt. Danach hat die Behörde dem Areal die früher vorhandene Biotopeigenschaft abgesprochen.

Wertvollstes Bauland

Grundstück in Schondorf am Ammersee
So ein Baugrund mit Seeblick wäre Gold wert
(Photo © Renate Blaes)

Man sieht also, dass hier recht planvoll vorgegangen wird. Vermutlich arbeiten in diesem Moment ein paar ausgefuchste Juristen an einem Schlachtplan, wie man das Waldstück in lukratives Bauland verwandeln könnte. Ob man vielleicht darauf setzt, dass ein Teil des Areals in grauer Vorzeit als Campingplatz genutzt wurde? Oder spekuliert man darauf, dass sich die finanziell klamme Gemeinde Schondorf keinen langen und teuren Rechtsstreit leisten will?
Ich weiß es nicht. Ich habe aber das Gefühl, dass jemand hier recht genau weiß, was er will und wie er es erreichen kann. 


Wald mitten in Schondorf wurde abgeholzt – weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/landsberg/Wald-mitten-in-Schondorf-wurde-abgeholzt-id37072582.html

3 Gedanken zu „Abgeholzt – und jetzt?“

  1. "§ 9 Erhaltung des Waldes
    (1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere
    Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind
    die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit
    gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des
    Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt…." Soviel aus dem Bundeswaldgesetz. Wir sollten in Schondorf eine Unterschriftenliste initiieren, wenn nicht (bis wann??) deutliche Zeichen einer Wiederaufforstung zu beobachten sind.

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